Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie z.B. Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind:
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind:
- Eigentümer eines Eigenheims
- Eigentümer einer Eigentumswohnung
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum.
Jedes Haushaltsmitglied kann nur für eine Wohnung wohngeldberechtigt sein.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig sind.
Die Höhe des Wohngeldes richhtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen.
Wohngeld wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldstelle der Kreis- oder Stadtverwaltung, der Verbandsgemeinde und bei verbandsfreien Gemeinden bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Wohngeld wird unter anderem versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt - etwa für Hotel oder Schlafplätze
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
Darüber hinaus haben Bezieher von folgenden Transferleistungen keinen Anspruch auf Wohngeld, da sie ihre Unterkunftskosten schon erstattet bekommen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Wohnkostenzuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch Personen, die keine dieser Leistungen erhalten, aber bei deren Berechnung berücksichtigt worden sind.


