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Startseite > Steuerrecht > Fragen und Antworten > Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

Fragen und Antworten: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

1. Was sind steuerbegünstigte Zuwendungen?

Der Begriff Zuwendungen ist der Oberbegriff für die als Sonderausgaben abziehbaren steuerbegünstigten Aufwendungen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen zum einen die Spenden, zum anderen die Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren und vergleichbare Mitgliederaufwendungen.

2. Was sind Spenden?

Spenden im steuerlichen Sinne sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.

3. Wer kann Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen sein?

Als Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen kommen besonders in Betracht:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften),
- öffentliche Dienststellen,
- Vereine, Stiftungen oder sonstige Körperschaften, denen das Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zuerkannt hat bzw. denen eine so genannte Vorläufige Bescheinigung erteilt wurde (siehe auch Frage 4).

4. Unter welchen Voraussetzungen kann einem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden?

Das Steuerrecht kennt bei der Gemeinnützigkeit kein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet das Finanzamt für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum im Steuerbescheid oder in einem so genannten Freistellungsbescheid (Freistellung von der Körperschaftsteuer).

Neu gegründete bzw. erstmals gemeinnützig gewordene Vereine erhalten auf Antrag eine so genannte Vorläufige Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung bestätigt das Finanzamt lediglich, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung den Anforderungen zur Gemeinnützigkeit entspricht. Die Vorläufige Bescheinigung berechtigt zur Entgegennahme und Bescheinigung steuerbegünstigter Zuwendungen.

Ein Verein ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit nach Inhalt der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

5. Welche Zwecke sind gemeinnützig?

In § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die gemeinnützigen Zwecke aufgeführt:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
2. die Förderung der Religion,
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen,
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
5. die Förderung von Kunst und Kultur,
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
14. die Förderung des Tierschutzes,
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
20. die Förderung der Kriminalprävention,
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport),
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports,
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

6. Welche Zwecke muss ein Verein fördern, damit zumindest die Spenden (ohne Mitgliedsbeiträge) steuerlich abzugsfähig sind?

Grundsatz ist, dass ein Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, auch spendenempfangsberechtigt ist. Das heißt, jeder als gemeinnützig anerkannte Verein darf für Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitgliedsbeiträge (siehe Frage 7) steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen erteilen.

7. In welchen Fällen sind Mitgliedsbeiträge steuerbegünstigte Zuwendungen und damit wie Spenden als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig?

Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben des Mitglieds ist im Prinzip möglich. Allerdings gilt: Obwohl alle gemeinnützigen Vereine steuerbegünstigte Spenden (Zuwendungen) bescheinigen dürfen, gibt es für die Anerkennung als Sonderausgabe deutliche Einschränkungen.

Geregelt ist in erster Linie, welche Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar sind. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge, wenn die Körperschaften fördern:
a) den Sport,
b) kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Beispiel: Beitrag an einen Orchesterverein),
c) die Heimatpflege und Heimatkunde,
d) die Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und des Hundesport.

Tipp: Sprechen Sie bei Fragen zur Abziehbarkeit von Zuwendungen auch den betreffenden Verein direkt an.

8. Wie kann ich steuerwirksame Spenden und Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Finanzamt nachweisen?

Voraussetzung für den steuerwirksamen Abzug ist im Prinzip immer die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung, die vom Spendenempfänger entsprechend dem amtlichem Vordruck erteilt wurde.

Bei Zuwendungen bis 200 Euro genügt auch die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (so genannter Vereinfachter Spendennachweis). Das geht dann, wenn es sich beim Empfänger entweder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Oder wenn es sich um eine steuerbegünstigte Einrichtung handelt und auf einem von ihr hergestellten Einzahlungsbeleg der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Steuerfreistellung der Körperschaft aufgedruckt sind.

9. Kann ich kommunale Einrichtungen wie Kindergärten, Theater oder Museen steuerbegünstigt fördern?

Ja. Kommunale Kindergärten und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit gemeinnützigen Aufgaben gelten als gemeinnützig, dazu müssen sie keine förmliche Satzung haben. Spenden an diese Einrichtungen können von der Steuer abgesetzt werden. Auch Spenden an deren Fördervereinen können steuerlich anerkannt werden, dazu muss aber eine Voraussetzung erfüllt sein: Diese Fördervereine müssen eine Satzung haben.

In privater Trägerschaft befindliche Kindergärten, Theater oder Museen brauchen eine Satzung, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Um Spenden an diese Einrichtungen steuerlich absetzen zu können, benötigen diese Einrichtungen in privater Trägerschaft eine Satzung. Auch deren Fördervereine müssen eine Satzung haben, damit Spenden von der Steuer abgesetzt werden können.
 
Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine, die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Theaterverein, Kleinkunstverein) können auch dann steuerbegünstigt geltend gemacht werden, wenn dem Mitglied in geringem Umfang bestimmte Vergünstigungen eingeräumt werden (etwa Ticketermäßigungen oder Freikarten).

10. In welchem Umfang können Zuwendungen bzw. Spenden bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden?

Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen, die diesen Höchstsatz von 20 Prozent in einem Jahr überschreiten und somit in diesem Jahr nicht berücksichtigt werden, können zeitlich unbegrenzt in die nachfolgenden Jahre vorgetragen werden.

Über den Höchstsatz von 20 Prozent hinaus werden zusätzlich Zuwendungen in den Kapitalstock von steuerbegünstigten Stiftungen mit einem neuen Höchstbetrag von 1 Million Euro innerhalb von 10 Jahren steuerlich gefördert.
 
Zusätzliche Informationen:

  • Steuertipp "Gemeinnützige Vereine" (1,8 MB)
  • Infoblatt zum Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Ehrenamts (Stand 24. September 2007)
  • Zuständigkeit für Entscheidungen, § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Öffnungsklausel)

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