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Fragen und Antworten: Die Grundsteuer

1. Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, d. h. sie wird von den Gemeinden bzw. Städten erhoben. Wann und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird, regelt das Grundsteuergesetz. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.

2. Was wird besteuert?

Besteuert werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Gebäude, ob zur Land- und Forstwirtschaft gehörig oder nicht. Besteuert werden auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (zum Beispiel eine Eigentumswohnung).

3. Welche Arten von Grundsteuer gibt es?

Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:
- die Grundsteuer A und
- die Grundsteuer B.
Mit der Grundsteuer A wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen besteuert.
Mit der Grundsteuer B besteuert man alle bebauten und bebaubaren Grundstücke, dazu zählen auch Gebäude und Wohnungen.

4. Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Stufe 1: Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert. Dabei stützt es sich auf das Bewertungsgesetz und wendet in der Regel das Ertragswertverfahren an. Das Amt erlässt dann den Einheitswertbescheid.

Stufe 2: Das Finanzamt errechnet auf Basis des Einheitswerts den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit der Steuermesszahl multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt:
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 6 Promille (= sechs Tausendstel),
- bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille bzw. 3,5 Promille, abhängig von der Höhe des Einheitswerts,
- bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
- bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
Das Finanzamt erlässt dann einen Grundsteuermessbescheid, er ist die Grundlage für die Berechnung der Steuer. Die Gemeinde erhält eine Zweitschrift.

Stufe 3: Die Gemeinde ermittelt die zu zahlende Steuer. Dazu nimmt sie ihren individuellen Grundsteuerhebesatz und multipliziert ihn mit dem Messbetrag.

5. Welches Finanzamt stellt den Einheitswert fest?

Zuständig ist das so genannte Lagefinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung).

6. Für welchen Zeitraum wird die Grundsteuer festgesetzt?

Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Wenn der Hebesatz aber für mehr als ein Jahr gleich ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch für mehrere Jahre festsetzen.

7. Wann und an wen ist die Grundsteuer zu zahlen?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch zum 1. Juli in einem Betrag entrichtet werden. Gezahlt wird die Grundsteuer an die Gemeinde.

8. Wann ist Grundsteuer nach einem Verkauf zu zahlen?

Grundstücksverkäufe wirken sich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.

9. Wenn der Eigentümer wechselt, ändert sich dann die Höhe der Grundsteuer?

Nein. Allerdings kann es sein, dass mit dem Eigentümerwechsel eine Änderung der Steuerpflicht des Grundstücks einhergeht.

Beispiel: Ein Privatmann verkauft sein bisher grundsteuerpflichtiges Grundstück an einen gemeinnützigen Verein. Der Verein nutzt dieses Grundstück für satzungsmäßige Zwecke. Das Grundstück wird dann zum 1. Januar des Folgejahres grundsteuerfrei, da es von einem begünstigten Rechtsträger (gemeinnütziger Verein) zu einem begünstigten Zweck (satzungsmäßige Vereinszwecke) genutzt wird. 

Weitere Fragen?

Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

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Bei Fragen zum Lohn- und Einkommensteuerrecht und angrenzenden Gebieten können Sie sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung wenden: 0261 - 201 792 79.

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