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Startseite > Steuerrecht > Fragen und Antworten > Kinderbetreuungskosten

Fragen und Antworten: Kinderbetreuungskosten

1. Kann ich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
 
Der Staat fördert die Erziehung und Betreuung von Kindern. Kinderbetreuungskosten können deshalb häufig bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, allerdings nicht in jedem Fall.
 
Zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel:

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten, Krippen und bei Tagesmüttern,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit diese ein Kind betreuen, zum Beispiel als Au-Pair,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner Schularbeiten.

Kinderbetreuungskosten werden bei der Einkommensteuererklärung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 zum Teil als Sonderausgaben berücksichtigt, zum Teil wie Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder wie Betriebsausgaben (bei Selbständigen). Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind die Kinderbetreuungskosten ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Steuertipp-Broschüre: Hinweise für Eltern

2. Kann ich Kinderbetreuungskosten unbegrenzt und in voller Höhe von der Steuer absetzen?
 
Nein. Für alle Kinderbetreuungskosten gilt, dass sie eingeschränkt abzugsfähig sind: Von den begünstigten Aufwendungen sind jeweils zwei Drittel abzugsfähig, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
 
3. Kann ich erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
 
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen, können bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 wie Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Betriebsausgaben (bei Selbständigen) berücksichtigt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 erfolgt eine Berücksichtigung als Sonderausgaben.
 
Dazu muss in jedem Fall erfüllt sein:

  • zum einen: Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen als leibliches oder adoptiertes Kind oder als Pflegekind, und
  • zum zweiten: Das Kind ist noch keine 14 Jahre alt bzw. ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist, außerstande sich selbst zu unterhalten.

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 gelten die weiteren Voraussetzungen:

Die Kinderbetreuungskosten gelten dann als erwerbsbedingt, wenn die Arbeitszeit des Elternteils mindestens 10 Stunden wöchentlich beträgt. Leben die Eltern zusammen, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.
 
Bei einer Arbeitnehmertätigkeit können die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt werden.

(zur Höhe der abzugsfähigen Kosten siehe auch Frage 2)
 
4. Kann ich als Studierender erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
 
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 nein. Ein Studium ist keine Erwerbstätigkeit. Ebenso wenig als Erwerbstätigkeit gelten etwa eine Vermögensverwaltung oder eine Tätigkeit, die als Liebhaberei eingestuft wird.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 können Kinderbetreuungskosten unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
 
5. Wir leben als Eltern zusammen: Können wir private Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
 
Ja, aber nicht in jedem Fall. Private Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Es müssen aber Voraussetzungen erfüllt sein, die je nach Alter des Kindes unterschiedlich sind.
 
a) Kinder zwischen 3 und 5 Jahren (bis Veranlagungszeitraum 2011, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 für alle Kinder bis 13 Jahre):

  • Aufwendungen sind eingeschränkt abzugsfähig, wenn das Kind zum Haushalt gehört. (zur Höhe der abzugsfähigen Kosten siehe auch Frage 2)

b) Kinder unter 3 Jahren bzw. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren (nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011):

  • Aufwendungen für ein zum Haushalt gehörendes Kind sind eingeschränkt abzugsfähig, wenn sich die Eltern in Ausbildung befinden, länger als 3 Monate zusammenhängend krank sind oder körperlich, geistig oder seelisch behindert sind.
  • Zusätzlich gilt: Es müssen entweder beide Elternteile die obigen Voraussetzungen erfüllen oder der eine Elternteil ist erwerbstätig und der andere erfüllt die obigen Voraussetzungen. (zur Höhe der abzugsfähigen Kosten siehe auch Frage 2)

c) Kinder über 13 Jahre:

  • Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn das zum Haushalt gehörende Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und zwar aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hat die Behinderung schon zu Beginn des Jahres 2007 vorgelegen, gilt als Altersgrenze: Vollendung des 27. Lebensjahres.
  • Zusätzlich muss bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    (1) Entweder befinden sich die Eltern in Ausbildung, sind länger als 3 Monate zusammenhängend krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert.
    (2) Oder ein Elternteil ist berufstätig und der andere befindet sich in Ausbildung, ist länger als 3 Monate zusammenhängend krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert.

(zur Höhe der abzugsfähigen Kosten siehe auch Frage 2)
 
6. Ich bin alleinerziehend: Kann ich private Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?
 
Ja. Private Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, auch bei Alleinerziehenden. Es müssen dabei aber Voraussetzungen erfüllt sein, die je nach Alter des Kindes unterschiedlich sind.
 
a) Kinder zwischen dem 3. und 5 Jahren (bis Veranlagungszeitraum 2011, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 für alle Kinder bis 13 Jahre):
Aufwendungen sind eingeschränkt abzugsfähig, wenn das Kind zum Haushalt gehört.
 
b) Kinder unter 3 Jahren bzw. Kinder zwischen dem 6 und 13 Jahren (nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011):
Aufwendungen für ein zum Haushalt gehörendes Kind sind eingeschränkt abzugsfähig, wenn der Elternteil sich in Ausbildung befindet, länger als 3 Monate zusammenhängend krank ist oder körperlich, geistig oder seelisch behindert ist.
 
c) Kinder über 13 Jahren:

  •  Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn das zum Haushalt gehörende Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und zwar aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
  • Zusätzlich muss bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 erfüllt sein: Die oder der Alleiner-ziehende befindet sich in Ausbildung, ist länger als 3 Monate zusammenhängend krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert.
  • Ist die oder der Alleinerziehende berufstätig: siehe Frage 3, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.

(zur Höhe der abzugsfähigen Kosten siehe auch Frage 2)
 
7. Kann ich die Kosten für ein Au-Pair als Kinderbetreuungskosten absetzen?
 
Ja. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass ein Au-Pair nicht nur Kinder betreut, sondern auch leichte Hausarbeiten verrichtet. Deshalb werden ohne Nachweis nur die Hälfte der Kosten für das Au-Pair als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Ein anderer Umfang an Kinderbetreuung kann aber nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Vorlage eines Vertrags mit dem Au-Pair, in dem explizit die Aufteilung der Arbeit des Au-Pairs (Hausarbeit, Kinderbetreuung) dargelegt ist und auch das Entgelt aufgeteilt ist. (zur Höhe der abzugsfähigen Kosten siehe auch Frage 2)
 
8. Kann ich Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht oder den Sportverein des Kindes von der Steuer absetzen?
 
Nein. Diese Aufwendungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
 
9. Welche formalen Voraussetzungen bestehen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten?
 
Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es nötig, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde (oder dass gegebenenfalls ein Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag, ein Gebührenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers eines Kindergarten oder Horts vorliegt). Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Erzieher, etc.) erfolgen. Achtung: Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.

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Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0180 37 57 400, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr, 9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 Cent pro Minute mobil.

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