1. Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Beide Begriffe meinen in Teilen dasselbe. Lohnsteuer ist ein Unterbegriff von Einkommensteuer.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Arbeitslohn ab und überweist sie ans Finanzamt (so genannter Quellenabzug). Anders ausgedrückt: Die Lohnsteuer ist die vom Arbeitslohn direkt abgezogene Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Einkommensteuer: Die Einkommensteuer umfasst auch die Besteuerung aller anderen Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Renten, etc.
2. Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Höhe der Steuer ermittelt er in der Regel nach dem Steuertarif. Eine wichtige Rolle spielen die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, zum Beispiel Familienstand, Zahl der Kinder und Kirchensteuerabzug. . Diese papiergebundenen Nachweise gelten bis 2012.
Ab 2013 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber unmittelbar beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abgerufen. Dieses neue Datenabrufverfahren wird ELStAM-Verfahren genannt. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Die bisher verwendeten papiergebundenen Nachweise – insbesondere die Lohnsteuerkarte – werden dann nicht mehr benötigt. Nur bei fehlender Abrufmöglichkeit, oder wenn der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 in das neue ELStAM-Verfahren einsteigt, gilt die Lohnsteuerkarte 2010 auch noch für das Jahr 2013, oder es gibt eine Ersatzbescheinigung des Finanzamts.
In manchen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit pauschalen Steuersätzen abgegolten werden, zum Beispiel bei Mini- und Aushilfsjobs.
3. Muss ein Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug mitwirken?
Nimmt der Arbeitgeber bereits am Datenabruf der so genannten ELStAM (vgl. Frage und Antwort Nr. 2) teil, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum nennen. Bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis entnimmt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer aus der Lohnsteuerkarte 2010. Dann kann der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Merkmal für den Kirchensteuerabzug, Freibeträge) elektronisch abrufen. Die für die Besteuerung relevanten persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers werden dann in Form von Freibeträgen und pauschal angesetzten Beträgen (so genannte Pauschbeträge) beim Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.
Nimmt der Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Datenabruf teil, muss der Arbeitnehmer in der Regel seine Lohnsteuerkarte 2010 beim Arbeitgeber vorlegen. Auf der Lohnsteuerkarte sind die o.g. individuellen Merkmale ebenfalls eingetragen. Hat der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte 2010, erhält er auf Antrag vom Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, auf der seine Steuerabzugsmerkmale eingetragen sind. Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auf den papiergebundene Nachweis verzichten. Es genügt dann, wenn der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Kirchensteuermerkmal mitteilt.
Wichtig: Die Lohnsteuer, die beim Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit der so genannten Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seinen Bruttolohn über ein ganzes Jahr bezieht.
4. Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für den Arbeitnehmer in vielen Fällen abgeschlossen. Er muss dann keine Steuererklärung abgeben.
Für den Arbeitnehmer kann es aber sinnvoll sein, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung zu machen. Der Fachausdruck dafür lautet: sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Der Arbeitnehmer nutzt damit die Chance, gezahlte Steuern zurück zu erhalten.
In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zum Beispiel, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag berücksichtigt ist (Ausnahme: keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt ist, oder der im Jahr erzielte Arbeitslohn 10.500 € bzw. 19.700 € bei zusammen veranlagten Eheleuten nicht übersteigt) oder wenn zum Beispiel Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde. (siehe Frage 20, siehe auch Steuererklärung)
5. Wozu benötigt der Arbeitgeber die ELStAM?
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind ein Hilfsmittel, die es erleichtern, individuell und gerecht zu besteuern. Sie nehmen aber nur eine grobe Vorsortierung vor, nach Leistungskraft und Belastbarkeit der Bürger.
6. Wer ermittelt die Lohnsteuerabzugsmerkmale?
Für Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist der vorwiegende Aufenthalt maßgebend.
Für Ehegatten mit mehrfachem Wohnsitz ist das Finanzamt zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Das gilt aber nur, wenn die Ehegatten trotz unterschiedlicher Hauptwohnung nicht dauernd getrennt leben.
7. Wie wichtig ist die Steuerklasse?
Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Die Lohnsteuer unterscheidet sechs Steuerklassen. Dazu gibt es für Ehegatten das so genannte Faktorverfahren. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unter anderem unterschiedliche Freibeträge. Bis auf die Steuerklassenkombination bei Ehegatten besteht kein Wahlrecht.
Die Steuerklasse wird vom Finanzamt als eines der Lohnsteuermerkmale eingetragen. Wählen Ehegatten das Faktorverfahren, wird die Steuerklasse IV zusammen mit dem ermittelten Faktor eingetragen.
8. Was ist das Faktorverfahren?
Bei der Auswahl der Steuerklasse haben Ehegatten inzwischen die Möglichkeit, das so genannte Faktorverfahren zu wählen. Das Faktorverfahren stellt auf die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer ab. Beim Abzug der Lohnsteuer entlastet es den Ehegatten, der weniger verdient, und belastet den Ehegatten, der mehr verdient.
Die Tatsache, dass der niedriger verdienende Ehegatte ein höheres Nettoeinkommen hat, kann wichtig sein für Ehepaare, die in der nahen oder mittleren Zukunft mit Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld rechnen. Bei all diesen Bezüge liegt der Nettolohn der vergangenen 12 Monate der Berechnung zugrunde.
(siehe auch Frage 9)
Das Faktorverfahren wird beim Finanzamt formlos beantragt. Das Amt berechnet aus den beiden zugrunde liegenden Einkommen einen Faktor, mit dem die Einkommen aufgeteilt werden (daher der Name). In die Berechnung des Faktors gehen auch die Freibeträge ein. Neben dem Faktor können daher keine Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen werden.
9. Wie unterscheiden sich die Steuerklassen?
Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Ehegatten.
In die Steuerklasse II gehören Arbeitnehmer, bei denen der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird, (soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen.) Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Es gibt noch weitere Voraussetzungen (siehe Frage 13).
Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer. Wenn beide Eheleute Arbeitslohn beziehen, können sie anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV auch das Faktorverfahren wählen.
Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte der hauptsächliche Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den niedriger verdienenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingestuft ist. Das Faktorverfahren macht Sinn, wenn die Ehegatten den Lohnsteuerabzug stärker beim höher verdienenden Ehegatten vorgenommen haben wollen, damit der niedriger verdienende Ehegatte ein höheres Nettoeinkommen als bei der Steuerklasse V hat.
Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen:
- Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden.
- Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere.
- Das Faktorverfahren kann anstelle der Kombination III/IV gewählt werden, wenn die Ehegatten den Lohnsteuerabzug stärker beim höher verdienenden Ehegatten vorgenommen haben wollen, damit der niedriger verdienende Ehegatte ein höheres Nettoeinkommen als bei der Steuerklasse V hat. Dadurch kann auch die Festsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt vermieden werden.
Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein. Sie wird vergeben, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen.
Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Welche Steuerklassen wählen Ehegatten im laufenden Jahr?
Berechnungsprogramm der Oberfinanzdirektion Hannover
10. Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?
Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers. Eine Steuerklassenänderung ist deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände ändern.
Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten. Ehegatten können in jedem Kalenderjahr einmal einen Antrag auf Wechsel der Steuerklassen stellen. Aber: Eine Änderung der Steuerklassen für dasselbe Kalenderjahr ist immer möglich, wenn
- ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
- sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben,
- nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.
Für die Änderung ist das Finanzamt zuständig.
11. Werden Freibeträge automatisch gewährt?
Eine Reihe von steuerlichen Freibeträgen und Pauschbeträgen wird bereits automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Pauschbetrag, werden auf Nachweis die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Beträge angerechnet.
Die Beträge, die sich aus den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und der Gestaltung des Steuertarifs ergeben, sind
- der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum von einer Besteuerung verschont (8.130 Euro),
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für Werbungskosten),
- der Pauschbetrag für Sonderausgaben,
- die Vorsorgepauschale (siehe Fragen 17 und 18),
- bei Steuerklasse II: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Alle diese Beträge werden bei der Steuerberechnung berücksichtigt, ohne dass Sie dazu einen Antrag stellen müssen. Auch der Freibetrag bei Versorgungsbezügen und der Altersentlastungsbetrag bei denjenigen Rentnern und Pensionären, die zusätzlich noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.
Es können auch noch bestimmte individuelle Freibeträgeals Lohnsteuerabzugsmal eingetragen werden. Dazu ist ein Antrag bei Ihrem Finanzamt erforderlich.
Beim Faktorverfahren gehen die Freibeträge in die Ermittlung des Faktors ein. Neben dem Faktor können daher keine Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. (siehe auch Frage 8)
12. Welche Freibeträge kann ich als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigen lassen?
Bestimmte Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen, können als Freibetrag im Rahmen der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Dazu gehören:
Werbungskosten:
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden mit einem pauschalen Kilometersatz von 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt. Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist möglich, soweit die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
Sonderausgaben:
Sonderausgaben sind zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer und Spenden. Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist möglich, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.
Weitere Sonderausgaben sind die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung. Diese werden aber nicht in den Sonderausgaben-Pauschbetrag eingerechnet, sondern durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt (siehe auch Frage 18).
Pauschbeträge für behinderte Menschen:
Diese richten sich nach dem Grad der Behinderung, wie ihn das Versorgungsamt feststellt (vgl. auch den Behindertenausweis). Eine Übersicht über die gestaffelten Pauschbeträge enthält der Ratgeber für Lohnsteuerzahler.
Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten.
Die Berücksichtigung eines Freibetrags für Krankheitskosten ist möglich in Höhe der Aufwendungen minus der etwaigen Kostenerstattung, zum Beispiel durch Ihre Krankenversicherung. Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einkünfte (die so genannte zumutbare Belastung) überschreiten.
Kinderfreibeträge:
In Ausnahmefällen können als Lohnsteuerabzugsmerkmal anstelle der Kinderzahl auch Freibeträge berücksichtigt werden. Das geschieht zum Beispiel bei Auslandskindern, die außerhalb eines EU- oder EWR-Staats leben und für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Weitere Informationen: Steuertipp "Hinweise für Eltern"
- negative Einkünfte (Verluste) aus gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- negative Einkünfte (Verluste) aus einem vermieteten Objekt:
Eine Berücksichtigung als Freibetrag kann erstmals ab dem Kalenderjahr erfolgen, das dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung folgt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist nur für verwitwete Alleinerziehende möglich, die im Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr in die Steuerklasse III eingestuft sind.
13. Wie können Aufwendungen, die ich dem Arbeitgeber mitteile, den Lohnsteuerabzug mindern?
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind, sondern sich privat versichert haben, können Sie das dem Arbeitgeber melden. Sie legen ihm zum Nachweis eine Bescheinigung über Ihre privaten Basis-Krankenkassen- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge vor. Dies umfasst auch die Beiträge für den mitversicherten Ehegatten und für mitversicherte kindergeldberechtigte Kinder. Auch die Beiträge des privat selbst versicherten Ehegatten gehören dazu, wenn dieser keine Gewinneinkünfte und keine Arbeitseinkünfte erzielt.
Den Lohnsteuerabzug mindern die Beiträge nur, soweit sie die Mindestvorsorgepauschale von zwölf Prozent des Arbeitslohns (höchstens 1.900 Euro, in Steuerklasse III höchstens 3.000 Euro) übersteigen. (siehe auch Frage 18)
14. Wie werden Alleinerziehende steuerlich gefördert?
Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr. Für jeden Kalendermonat, in dem seine Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt er sich um ein Zwölftel.
Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinstehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen.
Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die
- nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder die verwitwet sind, und die
- mit keiner anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu oder es handelt sich um ein Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst von nicht mehr als drei Jahren leistet. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person wird in der Regel angenommen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug in der Regel mit der Steuerklasse II berücksichtigt.
15. Ich habe als Lohnsteuerabzugsmerkmal einen Freibetrag berücksichtigen lassen. Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Ja. Jeder Arbeitnehmer, bei dem als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag berücksichtigt ist, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ausnahme: Es wurde nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt., oder der im Jahr erzielte Arbeitslohn übersteigt nicht 10.500 Euro bzw. 19.700 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten. Dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung ist natürlich auch möglich.
16. Kann ein Freibetrag auch bei einem zweiten Dienstverhältnis berücksichtigt werden?
Das ist interessant zum Beispiel für Betriebsrentner, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, oder für Studierende oder andere Arbeitnehmer, die geringe Arbeitslöhne aus mehreren Dienstverhältnissen beziehen.
Die Antwort lautet: Im Prinzip ja.
Erläuterung: Bis zu einer bestimmten Höhe des Arbeitslohns wird beim Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis keine Lohnsteuer einbehalten. Durch diesen "Eingangsbetrag" soll das Existenzminimum von einem Zugriff des Fiskus verschont werden. Bei geringen Arbeitslöhnen wird dieser Eingangsbetrag oft nicht ganz ausgeschöpft. Bei einem weiteren Arbeitsverhältnis wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten, und zwar praktisch ab dem ersten Euro, weil die steuerlichen Freibeträge schon beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Wird der Eingangsbetrag vom ersten Dienstverhältnis aber noch nicht ausgeschöpft, kann das verbleibende steuerfreie Volumen auf das zweite Dienstverhältnis übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der jeweiligen Steuerklasse liegt.
Der nicht ausgeschöpfte Eingangsbetragwird vom Finanzamt durch die Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags für das erste und eines Freibetrags für das zweite Dienstverhältnis neu verteilt.
17. Welche Pauschbeträge sind wichtig?
Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Pauschbetrag, werden auf Nachweis die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen angerechnet.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Bei der Lohnsteuer besonders wichtig ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten. Darunter fallen Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden auch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt bei 1.000 Euro.
Pauschbetrag für Sonderausgaben:
Unter den Pauschbetrag für Sonderausgaben fallen zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer und Spenden. Nicht dazu gehören die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung. Diese werden durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt bei Ledigen 36 Euro bzw. bei Verheirateten 72 Euro.
Vorsorgepauschale:
Mit der Vorsorgepauschale erfasst werden Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen vor allem Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit. Im Unterschied zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und zum Pauschbetrag für Sonderausgaben wird an die Vorsorgepauschale nur beim Lohnsteuerabzug und nicht bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
18. Wie hoch ist die Vorsorgepauschale?
Die Vorsorgepauschale setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Beide Teilbeträge werden in der Regel vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun ermittelt.
Erster Teilbetrag: Bei gesetzlich Rentenversicherten wird für die Rentenversicherung im Jahr 2013 ein Teilbetrag von 4,7% des Arbeitslohns angesetzt. Das gilt auch für die Versicherten in der berufsständischen Versorgung.
Zweiter Teilbetrag: Er bezieht sich auf den Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Basiskrankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Angerechnet werden 7,9% des Arbeitslohns für die Krankenversicherung und 1,025% des Arbeitslohns für die Pflegeversicherung. Bei Kinderlosen wird ein Zuschlag für die Pflegeversicherung angesetzt von 0,25% des Arbeitslohns.
Für beide Teilbeträge gilt: Entschädigungen rechnen nicht zum Arbeitslohn. Als Arbeitslohn wird höchstens die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Anstelle des Teilbetrags für die gesetzliche Basiskrankenversicherung treten bei Privatversicherten die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (siehe auch Frage 11). Für den zweiten Teilbetrag muss der Arbeitgeber allerdings mindestens die sogenannte Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns ansetzen, höchstens 1.900 Euro, in Steuerklasse III höchstens 3.000 Euro.
19. Warum kann es vorkommen, dass der Pauschbetrag für behinderte Menschen nicht berücksichtigt ist?
Die Pauschbeträge für behinderte Menschen werden als Lohnsteuermerkmal berücksichtigt, sobald die Finanzämter über die erforderlichen Merkmale informiert worden sind.
Solange der neue Schwerbehindertenausweis gültig ist gilt der Behinderten-Pauschbetrag für die folgenden Jahre wieder direkt bei Lohnsteuerabzug.
20. Was passiert, wenn ich weitere Dienstverhältnisse aufnehme?
Wenn Sie ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem zweiten oder weiteren Arbeitgeber mitteilen, dass Sie bereits bei einem weiteren Arbeitgeber beschäftigt sind. Ihr neuer Arbeitgeber wird dann für den Lohnsteuerabzug des zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses die Steuerklasse zugrunde legen. Wenn es sich bei den zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen um so genannte Minijobs handelt, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.
21. Wer ändert das Lohnsteuerabzugsmerkmal bei Kirchenaustritt oder Kircheneintritt?
Für die Änderung des Kirchensteuermerkmals ist die Gemeinde zuständig. Der Austritt aus der Kirche muss beim Standesamt erklärt werden. Wird die Austrittserklärung nicht persönlich beim Standesamt, sondern schriftlich abgegeben, muss die Erklärung zusätzlich öffentlich beglaubigt sein. Die Information über den Kirchenaustritt wird dem Arbeitgeber dann automatisch zum elektronischen Datenabruf zur Verfügung gestellt. Nimmt Ihr Arbeitgeber noch nicht am elektronischen Datenabruf (ELStAM) teil, funktioniert diese automatische Meldung noch nicht. In diesen Fällen erhalten Sie vom Standesamt die Austrittsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung können Sie den Kirchenaustritt beim Finanzamt anzeigen. Dort erhalten Sie dann einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Sie dann bei Ihrem Arbeitgeber abgeben können.
Weitere Informationen: Fragen und Antworten: Die Kirchensteuer
Weitere Fragen?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
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Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.
