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Beihilfe

Nach § 45 Beamtenstatusgesetz hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihren Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) konkretisiert.

Hiernach richtet sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen

  • in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  • für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten,
  • bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie
  • in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschafts-abbruchs und einer nicht rechtswidriger Sterilisation

nach den Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

Diese Rechtsverordnung ist die Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199).

Merkblatt zur BVO

Zur Durchführung der BVO gibt es vom Ministerium der Finanzen

  • Verwaltungsvorschriften,
  • Arbeitshinweise und
  • Rundschreiben.

Vordruck Antrag auf Beihilfe (gültig für den unmittelbaren Landesbereich)

Kennwort geschützter Bereich

Verwaltung