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Besoldung

Im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (sog. Föderalismusreform – Stufe I) ist am 1. September 2006 das die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Länder betreffende Bezahlungsrecht – und damit auch das Besoldungsrecht – in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt worden (Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). Dies bedeutet, dass für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Beamtinnen und Beamten der Kommunen und sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das rheinland-pfälzische Landesbesoldungsgesetz (LBesG) maßgebend ist. Nach Artikel 125 a des Grundgesetzes gilt das bisherige Besoldungsrecht des Bundes in der Fassung der letzten Änderung durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) über den 31. August 2006 hinaus fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist.

Das Beamtenbesoldungsrecht ist nicht nur durch die genannten Besoldungsgesetze, sondern auch durch Nebengesetze und ergänzende Rechtsverordnungen geregelt.

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz ist innerhalb der Landesverwaltung federführend für die Beamtenbesoldung zuständig. Es erarbeitet die Gesetz- und Verordnungsentwürfe, regelt Vollzugsfragen und bereitet Entscheidungen des Landtags vor. Die Abwicklung der Besoldung der Landesbediensteten erfolgt durch die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD-ZBV).

Das Land Rheinland-Pfalz beschäftigt derzeit rund 66.000 Beamte, Richter und Anwärter.

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