Für einen Rechtsstaat ist die Integrität der öffentlichen Verwaltung von zentraler Wichtigkeit. Korruption kann große Schäden anrichten und beeinträchtigt empfindlich das Ansehen des Staates. Der Landesregierung Rheinland-Pfalz bemüht sich deshalb aktiv, Korruption in der Verwaltung zu unterbinden. Rheinland-Pfalz geht mit aller Konsequenz gegen Korruption vor, zur Abwehr von Schäden für das Land und zum Schutz seiner seriösen Vertragspartner.
Die wesentlichen Elemente des Programms zur Korruptionsprävention sind in einer Verwaltungsvorschrift der Landesregierung vom 7. November 2000 in der Fassung vom 30. April 2012 dargelegt. Sie präzisiert unter anderem, dass Landesbedienstete keine Belohnungen und Geschenke annehmen dürfen. Die für die Bediensteten wichtigsten Punkte der Verwaltungsvorschrift sind in einem Rundschreiben zusammengefasst. Federführend für die Korruptionsprävention im Bereich der Landesregierung ist das Finanzministerium.
In 2012 wurden „Besondere Bestimmungen für Zuwendungen an die öffentliche Hand“ in die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung aufgenommen (Nummern 19 bis 23). Danach soll bei bedeutenden Zuwendungen zwischen den Beteiligten ein schriftlicher Vertrag (insbesondere Sponsoringvertrag) verfasst werden; verbindlich gilt dies bei Geldzuwendungen ab 5.000 Euro.
Die Verwaltungsvorschrift enthält ferner Regelungen zum Vertrauensanwalt, an den sich Bedienstete und Geschäftspartner der Verwaltung vertraulich wenden können, wenn sie Hinweise auf Korruption geben möchten. Nähere Informationen hierzu enthält ein Rundschreiben zum Vertrauensanwalt. Zur Einführung des Vertrauensanwaltes in den einzelnen Behörden stehen zur weiteren Verwendung im Word-Format zwei Musterschreiben zur Verfügung: Muster 1 für die Geschäftspartner der Verwaltung und Muster 2 für die Bediensteten der Verwaltung.
Die Landesregierung führt außerdem ein so genanntes Verzeichnis unzuverlässiger Bewerber. Diese werden über einen bestimmten Zeitraum von öffentlichen Aufträgen ferngehalten. Öffentliche Verwaltungen, die Aufträge vergeben, können sich mittels einer Vergabeanfrage auf einfache Art darüber informieren, ob ein in Betracht kommender Auftragnehmer in der Liste steht.
Vergabeanfrage
gemäß Nr. 17.5 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung
vom 7. November 2000 in der Fassung vom 30. April 2012 zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung.
Neben der obigen Verwaltungsvorschrift sind im Bereich der Korruptionsprävention folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:
Strafrecht:
§§ 331 - 334 Strafgesetzbuch (StGB)
Dienstrecht:
Beamte: § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Arbeitnehmer: § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

