| Landesbauordnung

„Kleine Bauvorlageberechtigung“ für Technikerinnen und Techniker, Absolventinnen und Absolventen und Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister

Heute hat der Ministerrat den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung bauordnungs- und berufsqualifikationsrechtlicher Vorschriften beraten. Dabei geht es vor allem um die Einführung der sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung für Technikerinnen und Techniker, für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen sowie für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister. Bislang ist dieser Personenkreis nicht berechtigt, eigenständig Bauunterlagen zu erstellen und bei den zuständigen Bauverwaltungen einzureichen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Möglichkeit zur Einreichung von Bauunterlagen für bestimmte Bauvorhaben auch für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik und für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der Fachrichtungen Maurer-, Beton- oder Zimmererfach geschaffen.

„Dies ist ein richtiger Schritt, der in besonderer Weise der Qualifikation berufserfahrener Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sowie Technikerinnen und Technikern Rechnung trägt. Auch Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen sollen unmittelbar im Anschluss an ihr Studium diese Möglichkeit erhalten“, so die Bauministerin. Zum anderen hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 6. November 2023 einen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern beschlossen, in dem die kleine Bauvorlageberechtigung explizit als Leitbild genannt wird.

Im weiteren erfolgt durch den Gesetzentwurf eine Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG, mit der die Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen aus Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellter Staaten anerkannt und den Berufsangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird.

Außerdem setzt der Gesetzentwurf Anpassungen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen um. Dadurch wird beispielsweise für Windenergieanlagen bis zu 50 m Höhe immer das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dieses beinhaltet unter anderem Fristen für die Dauer des Verfahrens, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt.

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